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V O R S T A N D   S T E F A N   D E D E R I C H S 

V O R S T A N D S V O R S I T Z E N D E R

Stefan Dederichs

Geb. 27.04.1970, verheiratet, 2 Kinder, ist Managing Direktor in einem erfolgreichen Softwareunternehmen

Vorstand: Rumänien-Sunshine e.V.
Stefan Dederichs
Eisengrube 6
53947 Roderath

Tel.02440-95000
E-Mail: Hilfe@Rumaenien-Sunshine.de
Hompage: www.Rumänien-Sunshine.de


So können Sie helfen!




 


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V O R S T A N D   W I N F R I E D   D E D E R I C H S 

V O R S T A N D

Winfried Dederichs

Geb. 30.04.1950, verheiratet, 2 Kinder, Feuerschutzbeauftragter, Brandschutztechniker, hat erhebliche Vereinserfahrung und war langjähriger Leiter, jetzt Ehrenwehrleiter, der Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim.

Vorstand: Rumänien-Sunshine e.V.
Winfried Dederichs
Pescherstr. 17c
53947 Roderath

Tel.02440-793 Mobil: 01772163043
E-Mail: Hilfe@Rumaenien-Sunshine.de
Hompage: www.Rumänien-Sunshine.de




 


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S A T Z U N G   R U M Ä N I E N - S U N S H I N E   E . V . 


Rumänien Sunshine e.V
Hilfe für Rumänien

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Rumänien Sunshine
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in "53947 Nettersheim / Roderath“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Bedürftigen Rumänischen Bürgern
mit Schwerpunkt:
A) Hilfe zur Selbsthilfe,
B) Kinderhilfe (Straßenkinder, Kindergärten, Schulen, Kinderheime)
C) Bedürftigenhilfe.
In Ausnahmefällen kann die Hilfe der unter §2/1A-C aufgeführten Punkte auch in
anderen Ländern erfolgen.
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, das Sammeln von
Spenden, organisieren von Veranstaltungen, aussuchen und durchführen von
Unterstützenswerten Projekten, Unterstützung von Projekten anderer
Organisationen mit gleicher Zielsetzung.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Zur Mitgliedschaft gibt es die Einzel-, Partner- und Firmenmitgiedschaftähige. Einzel- oder oder Partnermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis)
wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Über das Stimmrecht von Firmenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
A) mit dem Tod des Mitglieds,
B) durch Austritt,
C) durch Ausschluss,
D) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum
Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige
Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die
Geschäftsstelle erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das
Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter
Ausschluss) In diesem Fall erfolgt der Ausschluss, wenn der Beitragsrückstand
die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt das Mitglied mit diesen Beiträgen
mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung den
Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll
entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen
werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der
Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes
unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe
erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand ( §§ 11,12)
(2) die Mitgliederversammlung (§§ 13-17).
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er
besteht aus 2 Vorsitzenden dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
(2) Als erster Vorsitzender wird das Gründungsmitglied Stefan Dederichs Geb.
27.04.70 bestellt. Die Bestellung ist für unbestimmte Zeit. Eine vorzeitige Abwahl
ist nur aus wichtigem Grund möglich, oder es erfolgt eine Einstimmigkeit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Abwahl, die Stimme
des ersten Vorsitzenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung in diesem
Satzungspunkt benötigt die Einstimmigkeit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder, die Stimme des ersten Vorsitzenden ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Der zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Jeder der Beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein / dürfen nicht
Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie dürfen Arbeitnehmer des Vereins sein, wenn
die Arbeitsrechtsgrundlage dafür geschaffen wurde.
(6) Der zweite Vorsitzende wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstands im Amt.
(7) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem
Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte)
sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000,-- die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
(d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen der Vorsitzenden
§ 12 Form der Berufung
(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. (Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert oder auch anders
wenn gewünscht)
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, dies gilt auch für die Änderung
des Vereinszwecks.
§ 14 Beurkundung
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die MV bestellte
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an einen vergleichbaren Verein mit einem der Satzung
vergleichbarem Zweck. Der entsprechende Verein wird in diesem Fall vom
Vorstand ausgesucht. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein und
muss die unter §2 Absatz 2 aufgeführte Bestimmung erfüllen.
Roderath, 06.12.2010


 


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