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Kontaktadresse
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V O R S T A N D S T E F A N D E D E R I C H S
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V O R S T A N D S V O R S I T Z E N D E R
Stefan Dederichs Geb. 27.04.1970, verheiratet, 2 Kinder, ist Managing Direktor in einem erfolgreichen Softwareunternehmen
Vorstand: Rumänien-Sunshine e.V. Stefan Dederichs Eisengrube 6 53947 Roderath
Tel.02440-95000 E-Mail: Hilfe@Rumaenien-Sunshine.de Hompage: www.Rumänien-Sunshine.de
So können Sie helfen!
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V O R S T A N D W I N F R I E D D E D E R I C H S
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V O R S T A N D
Winfried Dederichs Geb. 30.04.1950, verheiratet, 2 Kinder, Feuerschutzbeauftragter, Brandschutztechniker, hat erhebliche Vereinserfahrung und war langjähriger Leiter, jetzt Ehrenwehrleiter, der Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim.
Vorstand: Rumänien-Sunshine e.V. Winfried Dederichs Pescherstr. 17c 53947 Roderath
Tel.02440-793 Mobil: 01772163043 E-Mail: Hilfe@Rumaenien-Sunshine.de Hompage: www.Rumänien-Sunshine.de
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S A T Z U N G R U M Ä N I E N - S U N S H I N E E . V .
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Rumänien Sunshine e.V Hilfe für Rumänien
Satzung
§ 1 Name und Sitz (1) Rumänien Sunshine (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". (3) Der Verein hat seinen Sitz in "53947 Nettersheim / Roderath“. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Bedürftigen Rumänischen Bürgern mit Schwerpunkt: A) Hilfe zur Selbsthilfe, B) Kinderhilfe (Straßenkinder, Kindergärten, Schulen, Kinderheime) C) Bedürftigenhilfe. In Ausnahmefällen kann die Hilfe der unter §2/1A-C aufgeführten Punkte auch in anderen Ländern erfolgen. (2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, das Sammeln von Spenden, organisieren von Veranstaltungen, aussuchen und durchführen von Unterstützenswerten Projekten, Unterstützung von Projekten anderer Organisationen mit gleicher Zielsetzung. § 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 5 Eintritt der Mitglieder (1) Zur Mitgliedschaft gibt es die Einzel-, Partner- und Firmenmitgiedschaftähige. Einzel- oder oder Partnermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. (3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam. (5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (6) Über das Stimmrecht von Firmenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet A) mit dem Tod des Mitglieds, B) durch Austritt, C) durch Ausschluss, D) durch Streichung aus der Mitgliederliste. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle erforderlich. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss) In diesem Fall erfolgt der Ausschluss, wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief. § 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. (2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen. (4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) der Vorstand ( §§ 11,12) (2) die Mitgliederversammlung (§§ 13-17). § 9 Vorstand (1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus 2 Vorsitzenden dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. (2) Als erster Vorsitzender wird das Gründungsmitglied Stefan Dederichs Geb. 27.04.70 bestellt. Die Bestellung ist für unbestimmte Zeit. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich, oder es erfolgt eine Einstimmigkeit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Abwahl, die Stimme des ersten Vorsitzenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung in diesem Satzungspunkt benötigt die Einstimmigkeit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, die Stimme des ersten Vorsitzenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. (3) Der zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. (4) Jeder der Beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. (5) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein / dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie dürfen Arbeitnehmer des Vereins sein, wenn die Arbeitsrechtsgrundlage dafür geschaffen wurde. (6) Der zweite Vorsitzende wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (7) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 10 Beschränkung der Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. § 11 Berufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens (b) jährlich einmal, möglichst in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres (c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und (d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen. (2) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen der Vorsitzenden § 12 Form der Berufung (1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. § 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung (1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. (2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert oder auch anders wenn gewünscht) (4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks. § 14 Beurkundung (1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben. (3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. § 15 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die MV bestellte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen vergleichbaren Verein mit einem der Satzung vergleichbarem Zweck. Der entsprechende Verein wird in diesem Fall vom Vorstand ausgesucht. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein und muss die unter §2 Absatz 2 aufgeführte Bestimmung erfüllen. Roderath, 06.12.2010
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